In sieben Monaten wird das Pflege-Stärkungsgesetz 2 in seiner ganzen Vielfalt in Kraft treten. Doch was bedeutet das für Sie? Welche Änderungen kommen auf Sie als Patient oder Angehöriger zu? Wir möchten Ihnen in einer kleinen Beitragsserie die wesentlichen Änderungen des Pflege-Stärkungsgesetzes 2 (PSG 2) näher bringen. Der heutige Beitrag soll Ihnen einen allgemeinen Überblick über die wesentlichen Veränderungen geben.
"Pflegeversicherung wird auf neue Grundlage gestellt"
Seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1994 wurde das vorhandene System der Pflegeversicherung oft modifiziert oder erweitert. Mit der uns jetzt vorliegenden Änderung wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Einen derartigen Einschnitt hat es in der bisherigen Geschichte der Pflegeversicherung noch nicht gegeben. Umgangssprachlich wird von der Pflegeversicherung 2.0 gesprochen.
Die wesentliche Veränderung ist der Austausch von Pflegestufen in Pflegegrade. Bisher war es so, dass Pflegebedürftige in drei Pflegestufen eingeteilt wurden und sie anhand des ihnen zugesprochenen Budgets Pflegeleistungen bei einem ambulanten Pflegedienst erwerben konnten. Nun sieht es so aus, dass anstatt der drei Pflegestufen insgesamt fünf Pflegegrade eingeführt werden.
"Sie werden nicht schlechter gestellt!"
Laut Gesetzentwurf soll grundsätzlich niemand bei Anwendung der neuen Pflegegrade schlechter gestellt werden. Ein Patient, welchem die Pflegestufe 1 zugesprochen wurde, wechselt jetzt automatisch in den Pflegegrad 2. In Zahlen ausgedrückt, sehen Ihre Leistungsansprüche für das Jahr 2017 wie folgt aus: Für die Pflegestufe 1 stand Ihnen bisher ein Betrag von 468 € zur Verfügung. Zukünftig wird im Pflegegrad 2 für Sie ein Betrag von 689 € vorgehalten. Hatten Sie die Pflegestufe 2, in der Ihnen 1144 € zustanden, werden Sie zukünftig im Pflegegrad 3 1298 € für Pflegesachleistung ausgeben können. Beim Übergang von der Pflegestufe 3 in den Pflegegrad 4 ändert sich nichts. Hier haben Sie wie vorher auch 1612 € zur Verfügung.
Selbstverständlich bleiben Ihnen darüber hinaus auch die altbekannten Leistungen wie die Verhinderungspflege oder die zusätzlichen Betreuungsleistungen erhalten.
Wir hoffen, dass Sie mit diesem Beitrag einen kurzen Überblick über die auf uns zukommenden Veränderungen erhalten konnten. In weiteren Beiträgen werden wir die einzelnen Gesetzesänderungen und die daraus resultierenden Auswirkungen genauer unter die Lupe nehmen. Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Kommentar schreiben